1 Begünstigte Anlageformen
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1.1 Beteiligungssparen bis 400 EUR
Die Arbeitnehmersparzulage für Vermögensbeteiligungen beträgt 20 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 400 EUR jährlich.
Begünstigt sind folgende Anlageformen (Beteiligung am Produktivkapital):
- Sparverträge über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, einschließlich Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
- Wertpapier-Kaufverträge
- Beteiligungs-Verträge und
- Beteiligungs-Kaufverträge.
Maßgebend für den Zulagensatz ist das Jahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden. Das Datum des Vertragsabschlusses ist unbeachtlich.
Erwerb steuerfreier Vermögensbeteiligungen nicht begünstigt
Steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden; sie rechnen jedoch nicht zu den zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen.
1.2 Bausparverträge bis 470 EUR
Die Arbeitnehmersparzulage für Bausparverträge beträgt 9 % der angelegten vermögenswirksamen Leistungen, begrenzt auf maximal 470 EUR jährlich.
Begünstigt sind Anlagen
- nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, z. B. ein Bausparvertrag;
- für den Bau, Erwerb, den Ausbau, die Erweiterung oder die Entschuldung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes bzw. Eigentumswohnung zum Zwecke des Wohnungsbaus.
2 Höhe der Sparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage für das Beteiligungssparen (20 %) und die für das Bausparen (9 %) können nebeneinander in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine vermögenswirksamen Leistungen auf mehrere Anlagearten aufteilt.
Dies kann z. B. dadurch erfolgen, dass er einen Teil seiner vermögenswirksamen Leistungen auf einen Wertpapier-Sparvertrag anlegt und einen weiteren Teil in einen Bausparvertrag einzahlt. In diesem Fall wären vermögenswirksame Leistungen bis zu 870 EUR jährlich mit Arbeitnehmersparzulagen in Höhe von insgesamt 123 EUR begünstigt.
|
Prämienbegünstigter Höchstbetrag |
Arbeitnehmersparzulage |
Beteiligungssparen |
400 EUR |
20 % = 80 EUR |
Bausparvertrag |
470 EUR |
9 % = 43 EUR |
Gesamt |
870 EUR |
123 EUR |
2.1 Einkommensgrenzen
Voraussetzung für die Gewährung der Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Sparjahr folgende Beträge nicht übersteigt:
Maximal zu versteuerndes Einkommen |
Ledige (Steuerklasse I oder II) |
Zusammenveranlagung (Steuerklasse III oder IV) |
40.000 EUR |
80.000 EUR |
Bei Einzelveranlagung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern zur Einkommensteuer wird jeder Ehe- oder eingetragene Lebenspartner wie ein Lediger behandelt (Einkommensgrenze 40.000 EUR).
Bei Arbeitnehmern mit Kindern wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens stets der (halbe oder ganze) Kinderfreibetrag i. H. v. insgesamt 9.600 EUR je Kind für das gesamte Sparjahr zugrunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn die steuerliche Berücksichtigung des Kindes im Laufe des Jahres beginnt oder endet.
Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben unberücksichtigt
Bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie Zinsen, Kursgewinne etc., die dem Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen, unberücksichtigt.
Ausnahme: Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Arbeitnehmersparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.
3 Arbeitnehmerrechte und Arbeitgeberpflichten
Vermögenswirksame Leistungen können als zusätzliche Arbeitgeberleistungen vereinbart werden, in
- Einzelverträgen mit Arbeitnehmern,
- Betriebsvereinbarungen,
- Tarifverträgen oder
- bindenden Festsetzungen (bei Heimarbeitern).
Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer kann auch an seinen Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, dass Teile des Arbeitslohns vermögenswirksam anzulegen sind. Der Arbeitgeber muss diesem Antrag folgen, soweit die vermögenswirksam anzulegenden Lohnteile – ggf. zusammen mit anderen vermögenswirksamen Leistungen des Kalenderjahres – den Förderhöchstbetrag von 870 EUR jährlich nicht übersteigen. Der Arbeitgeber kann jedoch auch – dem Begehren des Arbeitnehmers folgend – höhere vermögenswirksame Leistungen erbringen.
Änderungsrecht des Arbeitnehmers
Einmal jährlich darf der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber schriftlich verlangen, dass
- die Anlageform gewechselt wird oder
- der Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen aufgehoben, eingeschränkt oder erweitert wird.
Keine Neuanlage nach Aufhebung im selben Kalenderjahr
Im Fall der Aufhebung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, in demselben Kalenderjahr einen neuen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns abzuschließen.
Aufteilungspflicht nur bei Mindestanlage
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