2.1 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsverhältnis, welches die Leiharbeit, d. h. die Überlassung des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei einem Dritten (Entleiher) zum Gegenstand hat. Dieses wird auch Leiharbeitsverhältnis genannt. Etwaige Rechte wie Kündigungen des Arbeitsverhältnisses können daher z. B. nur vom Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. vom Arbeitnehmer gegenüber dem Verleiher ausgesprochen werden. Auch nur in dieser Beziehung bestehen etwaige Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Der Verleiher schließt mit dem Leiharbeitnehmer einen Leiharbeitsvertrag ab, der ihn dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung bei einem Dritten (dem Entleiher) zu erbringen.
Dieser Leiharbeitsvertrag ist seinem Wesen nach ein "normaler" Arbeitsvertrag, sodass auch für ihn die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln gelten. In ihm muss aber auch der Besonderheit Rechnung getragen werden, dass der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bei seinem Arbeitgeber direkt, sondern einem Dritten gegenüber erbringt. Insofern sind nach dem AÜG Sonderregelungen erforderlich, die einen gewissen Mindestschutz für Leiharbeitnehmer etablieren und die arbeitsvertragliche Gestaltungsfreiheit einengen.
2.2 Rechtsbeziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer
Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht keine direkte vertragliche Beziehung. Auch nach Überlassung an einen Dritten bleibt der Leiharbeitnehmer vielmehr Arbeitnehmer des Verleihers. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird kein Arbeitsverhältnis begründet, sofern die Arbeitnehmerüberlassung nicht illegal ist.
Die Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer sind trotzdem nicht lediglich rein faktischer Natur. Da der Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird, steht dem Entleiher das Direktionsrecht zu. Der Entleiher kann damit Art und Ausführung der Arbeit des Leiharbeitnehmers bestimmen, wobei der Leiharbeitnehmer an die Lage der Arbeitszeit im Betrieb des Entleihers gebunden ist. Der Leiharbeitnehmer unterliegt auch gegenüber dem Entleiher den üblichen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, insbesondere Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten. Doch auch der Entleiher hat gegenüber dem Leiharbeitnehmer eine Reihe von Nebenpflichten. So sieht der Gesetzgeber etwa in § 13a Satz 1 AÜG die Verpflichtung des Entleihers vor, den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren.
2.3 Rechtsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Die Arbeitnehmerüberlassung setzt einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher voraus. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag eigener Art, bei dem der Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung und der Entleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung schuldet.
Das AÜG selbst sagt zum notwendigen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nur wenig aus. Jedoch bestehen diverse formale Anforderungen, denen der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genügen muss:
- Bezeichnung einer Arbeitnehmerüberlassung
- Person des Leiharbeitnehmers muss konkretisiert werden
- Schriftform
- Erlaubnispflicht
- Anforderungsmerkmale von Tätigkeit und erforderlichen Qualifikationen
- Wesentliche Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs
- Haftung
- AGBs
- Beendigung des Überlassungsverhältnisses
Geplante Formerleichterung
Aktuell ist in Planung, dass das Schriftformerfordernis für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Ver- und Entleiher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG durch die Textform abgelöst werden soll. Die Anwendung der Textform würde zukünftig den Vertragsschluss per E-Mail ermöglichen.
Die Intention dieser Neuregelung besteht in der weiteren Erleichterung des Vertragsschlusses sowie der Reduzierung von Aufwand und Kosten beider Vertragsparteien, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.