Die Überlassung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher) bedarf gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Erlaubnis. Im Vertrag ist deshalb auszuführen, dass dem Verleiher eine solche Erlaubnis unbefristet von der Bundesagentur für Arbeit erteilt wurde. Der Vertrag soll diesen Bescheid genau bezeichnen, insbesondere mit dem Datum der erstmaligen Erteilung sowie der erlassenden Agentur. Bei einer lediglich befristeten Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 AÜG sollte außerdem die Geltungsdauer im Vertrag angegeben werden.

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