Häufig wird in der Praxis vereinbart, dass der Entleiher nur zu Beginn der Überlassung die Auswechslung des jeweiligen Arbeitnehmers ohne die Angaben von Gründen verlangen kann. Eine mögliche Formulierung diesbezüglich könnte beispielsweise lauten:
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Der Entleiher kann während des ersten Arbeitstags ohne Angabe von Gründen die Auswechslung des Leiharbeitnehmers verlangen.
Allerdings sind auch weitergehende Vereinbarungen, die den Entleiher günstiger stellen, aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig:
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Der Entleiher kann die Auswechslung eines Leiharbeitnehmers verlangen, wenn er dessen Weiterbeschäftigung aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ablehnt. Der Verleiher ist in diesem Fall zur Überlassung eines anderen geeigneten Arbeitnehmers innerhalb von 3 Arbeitstagen verpflichtet.
Daneben enthalten Arbeitnehmerüberlassungsverträge häufig eine Klausel, die auch der Gegenseite ein jederzeitiges Auswechslungsrecht einräumt:
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Der Verleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch einen anderen Leiharbeitnehmer mit der erforderlichen Qualifikation zu ersetzen, wenn er dies dem Entleiher mindestens 3 Werktage zuvor ankündigt.
Eine solche Regelung wird für den Entleiher in aller Regel jedoch nur dann akzeptabel sein, wenn bei der Auswechslung auch auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird. Mögliche Formulierungen hierzu wären etwa:
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Sofern mit der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers erhebliche Einarbeitungszeiten verbunden sind, kann der Verleiher eine Auswechslung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten der Einarbeitung des Ersatzarbeitnehmers trägt der Verleiher.
Aufgrund der Gesetzesänderung aus dem Jahr 2017 ist zudem zu beachten, dass der Leiharbeitnehmer unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher vor der Überlassung auch im Falle des Austausches immer konkretisiert und damit konkret benannt werden muss. Nach der fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit unterliegt diese Konkretisierungspflicht nicht zwingend der strengen Schriftform des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Muss kein bestimmter Leiharbeitnehmer überlassen werden und steht der zu überlassende Leiharbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags noch nicht fest, da z. B. ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, kann die Bestimmung des konkret überlassenen Leiharbeitnehmers daher auch noch später z. B. per E-Mail unter Bezugnahme auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag erfolgen.