Inhaltlich erstreckt sich die elektronische Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung über den Leistungsanspruch erheblich sein können. Anzugeben sind insbesondere
- die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers,
- Beginn, Ende, Unterbrechungen und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
- das Arbeitsentgelt sowie die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat.
Die Aufzählung der zu bescheinigenden Daten ist jedoch nur beispielhaft. Auch alle weiteren von der Agentur für Arbeit im Einzelfall erbetenen Angaben zu leistungsrechtlich erheblichen Tatsachen unterliegen ebenfalls der Bescheinigungspflicht. Dazu zählen z. B. Tatsachen zur arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung oder zu den näheren Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grenzen der Bescheinigungspflicht
Grenzen der Bescheinigungspflicht bestehen nach der Rechtsprechung des BSG bei rechtlichen Wertungen. Diese dürfen vom Arbeitgeber nicht abverlangt werden. Einfache Rechtsbegriffe des Arbeitslebens dürfen allerdings vorausgesetzt werden.
2.1 Besondere Bescheinigungspflichten
Besondere Bescheinigungspflichten bestehen, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Arbeitslosigkeit sei Folge eines Arbeitskampfs. In diesem Fall hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen sowie eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizulegen.
Der Arbeitgeber hat dabei der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.
2.2 Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers
Die Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur. Danach hat der Arbeitgeber der Agentur auf Verlangen Einsicht in
- Geschäftsbücher,
- Geschäftsunterlagen,
- Belege und in Listen sowie
- Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter
zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf Daten, die in automatisierten Dateisystemen gespeichert sind. Diese Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Agenturen für Arbeit auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. Wäre die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, darf der Arbeitgeber Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten im Ausnahmefall auch ungesondert zur Verfügung stellen. Datenschutzrechtliche Belange sind zu beachten.
2.3 Gesonderte Auskunfts-/Bescheinigungspflicht
Eine gesonderte Auskunfts- und ggf. auch Bescheinigungspflicht für Arbeitgeber besteht nach dem SGB II zur Feststellung eines Anspruchs auf Bürgergeld. Danach haben Arbeitgeber der Agentur für Arbeit auf deren Verlangen Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Entscheidung über einen Leistungsanspruch erheblich sein können, auch über das Ende und den Grund für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses. Dies kann durch die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III oder durch eine gesonderte, für Zwecke des Bürgergeldesbestehende Bescheinigung (gesonderter Vordruck bei der Agentur für Arbeit erhältlich) erfolgen. Die Bescheinigung bezieht sich in diesen Fällen auch auf weiterhin Beschäftigte und auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Wird aufstockend zum Arbeitsentgelt Bürgergeld bezogen, genügt die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht, weil auch die gesetzlichen Abzüge und Nettobeträge ersichtlich sein müssen.