Die Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung wird ergänzt durch eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitsagentur.[1] Danach hat der Arbeitgeber der Agentur auf Verlangen Einsicht in

  • Geschäftsbücher,
  • Geschäftsunterlagen,
  • Belege und in Listen sowie
  • Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiter

zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

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