Die Verpflichtung zur elektronischen Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung gilt entsprechend für Sozialversicherungsträger. Die Bundesagentur für Arbeit muss die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Arbeitslosengeld-Bescheids über die übermittelten Daten informieren.

Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen von Tatsachen die für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblich sein können, nach § 312 Abs. 3 SGB III das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat.[1]

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