Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Ausstellung und Aushändigung oder zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Ausstellung der Arbeitsbescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.[1]

Bei Verweigerung des Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften für einen Anspruch auf Bürgergeld sowie bei unvollständiger oder unrichtiger Auskunft kann ebenfalls der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.[2]

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