Der Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt.[1] Dabei haftet er nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden beauftragter Personen.[2] Fehler beim Ausfüllen einer Arbeitsbescheinigung, die darauf zurückzuführen sind, dass von dem Arbeitgeber rechtliche Wertungen verlangt worden sind (s. o.), schließen einen Schadensersatzanspruch jedoch aus.

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