Unter bestimmten Voraussetzungen sind folgende Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen:

Zu diesen Einnahmen, Beiträgen und Zuwendungen zählen u. a.

 
Achtung

Zeitpunkt der Pauschalbesteuerung ist für Beitragsfreiheit maßgeblich

Für die beitragsrechtliche Behandlung kommt es auf die tatsächliche Erhebung der pauschalen Lohnsteuer an. Grundsätzlich besteht Beitragsfreiheit nur dann, wenn die Entgeltbestandteile zum Zeitpunkt der Abrechnung steuerfrei belassen oder pauschal versteuert werden. Eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein festgestellte Steuerfreiheit bzw. vorgenommene Pauschalbesteuerung wirkt sich nur dann auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV aus, wenn der Arbeitgeber die Korrektur rechtzeitig vornimmt. Mit rechtzeitig ist gemeint, dass die beitragsrechtliche Änderung durchgeführt wurde, bevor die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr ausgestellt ist (längstens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres).[1] Dies gilt ausschließlich, wenn die Entgeltbestandteile vom Arbeitgeber zunächst nicht korrekt als steuerfrei bewertet bzw. pauschal versteuert wurden und deshalb beitragspflichtig behandelt wurden.

Wurde die Lohnsteuerbescheinigung für das betroffene Kalenderjahr bereits ausgestellt, ist eine nachträgliche Freistellung von den Beiträgen nicht mehr möglich.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist im Allgemeinen das gesamte Bruttoarbeitsentgelt zugrunde zu legen.

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