Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die betriebliche Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann, die betreffende Leistung zu erlangen. Ein solches ganz überwiegendes betriebliches Interesse muss über das an jeder Lohnzahlung bestehende betriebliche Interesse deutlich hinausgehen. Die Leistungen sind dann keine Entlohnung, sondern lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen.

Umstände, aus denen sich ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ergibt, können z. B. sein[1]:

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der Begünstigten,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils,
  • besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck.
 
Achtung

Vorteile als Gegenleistung der Arbeitskraft sind Arbeitslohn

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann jedoch nicht angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer Leistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft erhält.[2]

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