Bei Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes liegt i. d. R. ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn vor. Dies ist z. B. der Fall beim Wert der unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel. Auch die Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen und von betriebseigenen Dusch- und Badeanlagen gehört hierher. Insbesondere gilt dies bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, z. B. spezielle Brillen für Bildschirmarbeitsplätze, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Corona-Tests.

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