3.3.1 Von Dritten gewährte Rabatte und andere Leistungen
Rabatte, die Arbeitnehmern von Dritten eingeräumt werden, können Arbeitslohn sein, wenn die Leistung des Dritten sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.
So spricht es dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem gewährt wird. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn i. d. R. aus. Insbesondere liegt auch dann kein Arbeitslohn vor, wenn solche Rabatte nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch anderen Personen eingeräumt werden.
Kein Arbeitslohn liegt z. B. vor, wenn ein Reiseveranstalter Mitarbeitern von Reisebüros zur Sicherung der Geschäftsverbindung und eines zusätzlichen attraktiven Kundenkreises einen Rabatt auf den Reisepreis gewährt, weil hier ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten vorliegt.
Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn ein Automobilhersteller im Rahmen eines Werksangehörigenprogramms Mitarbeitern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er auch eigene Arbeitnehmer überlässt, beim Erwerb von Fahrzeugen die gleichen Rabatte gewährt wie seinen eigenen Arbeitnehmern, weil Arbeitgeber und Dritter hier zusammenwirken und der Rabatt sich so als eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellt. An einem Vorteil "für" die Beschäftigung fehlt es jedoch, wenn solche Rabatte beim Fahrzeugkauf nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten als Preisnachlässe im normalen Geschäftsverkehr gewährt werden.
3.3.2 Von Dritten gewährte Preisgelder und Preise
Wird einem Arbeitnehmer von einem Dritten ein Preis verliehen, der den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und nicht eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, handelt es sich um Arbeitslohn. Dies ist z. B. der Fall bei einem Förderpreis, der für besondere fachliche Leistungen vergeben wird und damit als Frucht der Arbeit des Arbeitnehmers anzusehen ist.
3.3.3 Beiträge zu Berufshaftpflichtversicherungen oder Berufsverbänden
Zum Arbeitslohn gehören Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte übernimmt, weil die Anwälte zum Abschluss der Versicherung gesetzlich verpflichtet sind. Sie haben somit ein eigenes Interesse daran, weil sie andernfalls ihren Beruf nicht ausüben können. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers scheidet daher aus.
Aus den gleichen Gründen ist auch die vom Arbeitgeber übernommene Zahlung von Beiträgen für eine Berufskammer mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft Arbeitslohn, ebenso die Übernahme einer Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA), dessen Nutzung für Anwälte verpflichtend ist.
Auch wenn der Arbeitgeber Beiträge der angestellten Rechtsanwälte zum Anwaltverein übernimmt, handelt es sich um Arbeitslohn, da das eigene Interesse der Anwälte an den Angeboten des Vereins und den Vorteilen einer Mitgliedschaft das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers übersteigt.
Dagegen liegt kein Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern vor, wenn der Arbeitgeber, z. B. eine Rechtsanwaltsgesellschaft, Beiträge für eine eigene Berufshaftpflichtversicherung leistet, da der Arbeitgeber hier ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Auch wenn daraus für die Arbeitnehmer etwaige Annehmlichkeiten folgen können, insbesondere die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf sie, sind diese Annehmlichkeiten bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt.
3.3.4 Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Der vergünstigte Erwerb von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers kann zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer "für" seine Arbeitsleistung, also als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft, gewährt wird. Dies gilt auch, wenn der vergünstigte Erwerb im Hinblick auf eine spätere Bes...