3.1 Vermittlungsbudget
Arbeitnehmer können bei der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit aus einem Vermittlungsbudget finanziell unterstützt werden. In Betracht kommen z. B. Zuschüsse zu Bewerbungs- und Reisekosten, zu einer Arbeitsausrüstung oder zu den Kosten bei auswärtiger Arbeitsaufnahme bzw. für einen Umzug. Gefördert wird auch die Arbeitsaufnahme in EU-Staaten, EU-assoziierten Staaten oder der Schweiz.
3.2 Maßnahmen zur Aktivierung/beruflichen Eingliederung
Mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer und Arbeitslose an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt herangeführt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme und – bei Teilnehmern mit Arbeitslosengeldanspruch – auch die Weiterleistung des Arbeitslosengeldes während der Maßnahme. Zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehören auch die vermittlerische Betreuung von Arbeitslosen durch private Arbeitsvermittler und betriebliche Erprobungen.
Betriebliche Erprobung kann bis zu 12 Wochen gefördert werden
Eine Aktivierungsmaßnahme kann ganz oder teilweise auf einem konkreten Arbeitsplatz im Betrieb eines (potenziellen) Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Arbeitslosen vor einer Einstellung zu erproben und sich von dessen Eignung zu überzeugen. Die Förderdauer kann grundsätzlich bis zu 6 Wochen betragen.
Bei Langzeitarbeitslosen oder bei Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, können betriebliche Maßnahmen generell bis zu 12 Wochen gefördert werden. Entsprechende Fördermöglichkeiten bestehen damit auch für den Personenkreis der geflüchteten Menschen. Ob die maximale Förderdauer von 12 Wochen ausgeschöpft wird, liegt im Ermessen des Arbeitsvermittlers.
Die Agentur für Arbeit kann einen Träger direkt mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragen. Alternativ kann sie dem Antragsteller einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen. Dieser berechtigt den Antragsteller einen Träger, Arbeitgeber oder privaten Arbeitsvermittler auszuwählen, der eine passende förderfähige Maßnahme anbietet.
3.3 Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen
Die Kosten für eine bis zu einer Dauer von 3 Monaten befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen, von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellter Menschen werden an Arbeitgeber erstattet, wenn durch die Beschäftigung die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine vollständige Teilhabe erreicht werden kann. Eine Probezeit aufgrund arbeitsrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen steht einer Förderung nicht entgegen. Förderfähig sind die Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, jedoch ohne Entgeltanteile für Überstunden.
Darüber hinaus können Arbeitgeber Zuschüsse für die behinderungsgerechte Ausgestaltung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes einschließlich ggf. erforderlicher Umbauten erhalten, wenn dies für die dauerhafte Teilhabe der Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben erforderlich ist. Zu den förderfähigen Kosten gehören auch Nebenkosten, z. B. für Planung, Gutachten oder Gebühren. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Leistungen als technische Arbeitshilfen an den Beschäftigten übernommen werden können.
Einheitliche Ansprechstellen unterstützen Arbeitgeber
Für Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen einstellen und beschäftigen wollen, stehen "einheitliche Ansprechstellen" zur Verfügung. Sie sollen die Betriebe informieren, beraten und bei der Stellung von Anträgen bei zuständigen Leistungsträgern unterstützen. Darüber hinaus sollen sie Betriebe auch proaktiv ansprechen und diese für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sensibilisieren. Die Aufgaben der Ansprechstellen können z. B. von den Integrationsfachdiensten im Auftrag der Integrationsämter wahrgenommen werden.