Örtlich zuständig im Urteilsverfahren ist zunächst das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand natürlicher Personen wird durch den Wohnsitz und der juristischer Personen durch ihren Sitz bestimmt. Als besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts kommt daneben der Ort in Betracht, an dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen haben. Dieser wird regelmäßig am Sitz des Betriebs, für den der Arbeitnehmer eingestellt wurde, angenommen. Da diese Praxis vor allem bei Außendienstmitarbeitern zu Schwierigkeiten geführt hat, gibt es seit 1.4.2008 den besonderen Gerichtsstand des Arbeitsorts, d. h. des Orts, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Der Kläger kann wählen, ob er den allgemeinen oder einen der besonderen Gerichtsstände wählt. Vereinbarungen über die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts sind grundsätzlich im Arbeitsrecht unzulässig.
Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erstreckt sich im Urteilsverfahren vor allem auf alle Rechtsstreitigkeiten
- zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen, über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen und aus Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs;
- zwischen Arbeitnehmern untereinander und Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und hiermit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses, aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen, aus unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sowie über Arbeitspapiere,
- zwischen Arbeitnehmern oder Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
- und bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und ihren Hinterbliebenen oder Arbeitgebern einerseits und dem Träger der Insolvenzsicherung andererseits über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung.
Im Beschlussverfahren entscheidet das Arbeitsgericht bei Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und aus dem Mitbestimmungsgesetz. Für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist dagegen das Landesarbeitsgericht unmittelbar zuständig, ebenso wie bei Entscheidungen über die Wirksamkeit von Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG.
Wegen der erweiterten Zuständigkeit der Arbeitsgerichte vgl. § 2 Abs. 3 ArbGG, § 3 ArbGG. Wegen der Zuständigkeit bei Arbeitnehmererfindungen vgl. § 2 Abs. 2 ArbGG. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gegen Betriebsverfassungsorgane oder ihre Mitglieder sowie wegen Verletzung von Geheimnissen nach §§ 119 und 121 BetrVG gehören vor die ordentlichen Gerichte.