Die Zuständigkeit ist allgemeine Sachurteilsvoraussetzung. Die Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von Amts wegen zu prüfen. Eine zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorliegende Zuständigkeit des Gerichts erlischt nicht (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

In Fällen objektiver und subjektiver Klagehäufung ist die Zuständigkeit für jeden geltend gemachten Anspruch gesondert zu prüfen.

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