Die sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ausgeschlossen, mit der Folge, dass eine Klage unzulässig ist,
- bei Rechtsstreitigkeiten, für welche die Tarifvertragsparteien einen Schiedsvertrag geschlossen haben,
- die tarifliche Schiedsvertragsregelung die Prozessparteien kraft Tarifbindung oder durch einzelvertragliche ausdrückliche Bezugnahme bindet
- und sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft (§ 102 Abs. 1, § 101 ArbGG).
4.1 Schiedsverfahren
Der Beklagte kann sich in folgenden 4 Fällen nicht auf das Bestehen eines Schiedsvertrags berufen, da in diesen Fällen auf absehbare Zeit kein Schiedsverfahren durchgeführt werden kann und damit eine Rechtsverweigerung vorliegen würde:
- wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
- wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
- wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist,
- wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, dass die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist (§ 102 Abs. 2 ArbGG).
Bei Durchführung eines Schiedsverfahrens nach §§ 103 ff. ArbGG ist es nur möglich, bei den Arbeitsgerichten klageweise die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen, wenn
- das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war,
- der Schiedsspruch auf einer Rechtsnormverletzung beruht,
- die Voraussetzungen vorliegen, nach denen eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 – 6 ZPO zulässig wäre, § 110 ArbGG.
Diese Aufhebungsklage kann nur binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schiedsspruchs erhoben werden.
4.2 Streitigkeiten über Berufsausbildungsverhältnisse
Für Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses ist das Vorverfahren vor den zuständigen Stellen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes zu beachten (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Die zuständigen Stellen, wie die Industrie- und Handelskammer, geben Auskunft darüber, ob im Einzelfall ein solcher Schlichtungsausschuss gebildet worden ist.
Besteht das Ausbildungsverhältnis noch, ist die Klage mangels Vorverfahren unzulässig, weil der Ausschuss während des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses angerufen werden muss.
Nach unstreitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses können Ansprüche aus dem beendeten Ausbildungsverhältnis sogleich beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Ist jedoch streitig, ob ein Ausbildungsverhältnis durch eine außerordentliche fristlose oder ordentliche fristgemäße Kündigung beendet worden ist, ist ebenfalls der Ausschuss vorab anzurufen.
Vor dem Ausschuss ist eine Beilegung des Streits möglich durch gütliche Einigung oder durch einen Spruch des Ausschusses, der eine Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 ArbGG enthalten muss. Erkennen die Parteien den Spruch nicht innerhalb einer Frist von einer Woche an (siehe hierzu die Arbeitshilfe: Schlichtungsausschuss: Anerkennung des Spruchs), ist binnen 2 Wochen nach ergangenem Spruch die Erhebung der Klage beim Arbeitsgericht zulässig.
Vorsorglich sollte bei Unkenntnis, ob ein Ausschuss im Einzelfall besteht, fristgerecht Bestandsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Bei Scheitern einer Schlichtung wird Termin zur Güteverhandlung und eventuell zur streitigen Verhandlung nach Scheitern der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bestimmt.