§ 2a Abs. 1 Nr. 3b ArbGG sieht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren für Angelegenheiten aus dem Gesetz über europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-GesetzEBRG) vom 28.10.1996 vor. Darunter fallen z. B. Streitigkeiten um den Auskunftsanspruch nach § 5 EBRG, über die Bildung, Zusammensetzung, Aufgaben, Tragung der Kosten des besonderen Verhandlungsgremiums.[1]

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