Auch im Beschlussverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz, da der Antragsteller durch seinen Antrag den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmt. Das Verfahren wird gemäß § 81 Abs. 1 ArbGG nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag kann vom Antragsteller in der ersten Instanz gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 ArbGG jederzeit, in der zweiten und dritten Instanz mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Das Gericht darf nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als der Antragsteller beantragt hat. Insoweit gilt der Grundsatz nach § 308 ZPO auch im Beschlussverfahren.

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