Auch nach Ablauf der Beschwerdefrist kann sich ein Beteiligter mit einer eigenen Beschwerde der fristgerechten Beschwerde eines anderen Beteiligten anschließen, indem er eine unselbstständige Anschlussbeschwerde einlegt. Voraussetzung für die Anschlussbeschwerde ist die Beschwerdebefugnis des das Rechtsmittel einlegenden Beteiligten. Die an keine Frist gebundene Anschlussbeschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeanschlussschrift beim LAG zu erheben. Form und Inhalt richten sich im Übrigen nach den Erfordernissen der Beschwerdebegründung. Die unselbstständige Anschlussbeschwerde verliert jedoch ihre Wirkung, wenn die Beschwerde, der sich die Anschlussbeschwerde angeschlossen hat, zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

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