Eine Parteivernehmung kommt nur subsidiär in Betracht, wenn eine Partei den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt hat oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat. Bei der Parteivernehmung wird eine der Parteien zu der umstrittenen Tatsache förmlich vernommen. Auch hier sind Falschaussagen strafbar.
Die Parteivernehmung ist aber nach § 445 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur durch die Vernehmung des Gegners möglich, eine Vernehmung der beweisbelasteten Partei ist nicht möglich. Die Vernehmung des Prozessgegners als Partei ist nicht erzwingbar. Er hat das Recht, die Vernehmung abzulehnen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Beantragt eine Partei die Vernehmung der beweisbelasteten Partei, kann das Gericht auch diese Partei förmlich vernehmen, wenn der Prozessgegner damit einverstanden ist.
Die Parteivernehmung ist von der informatorischen Anhörung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung zu unterscheiden. Die Anhörung dient lediglich der Aufklärung des Sachverhaltes und ist demnach kein Beweismittel.
Eine Parteivernehmung kann auch von Amts wegen durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme dem Gericht nicht genügt, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden Tatsache zu begründen. In diesem Fall kann eine oder können beide Parteien förmlich vernommen werden.
In der Praxis wird die Parteivernehmung – insbesondere von Amts wegen – sehr restriktiv gehandhabt und nur dann durchgeführt, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen (Beweisnot).
Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden hat. Die beweisbelastete Partei kann den Beweis für den Inhalt des Gesprächs antreten, in dem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt, anderenfalls stünde die Partei vor einer nicht behebbaren Beweisnot. Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.
Dies gebietet der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Parteien müssen zur Gewährleistung ihres Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Für einen fairen Prozess und wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist eine unerlässliche Verfahrensregel, dass das Gericht nicht ohne hinreichende Prüfung über die Richtigkeit bestrittener Tatsachenbehauptungen entscheidet.
Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist in solchen Fällen mithin zulässig. Erforderlich ist aber der entsprechende Tatsachenvortrag, insbesondere, dass das Gespräch allein zwischen den Parteien stattfand und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen.