Die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz beginnt mit der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden zum Zweck der gütlichen Einigung der Parteien. Eine Güteverhandlung wird nur im Urteilsverfahren, nicht auch im Beschlussverfahren durchgeführt. Die Durchführung der Güteverhandlung ist zwingend vorgeschrieben.

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