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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 1.7 Kammertermin

Uwe Ringel
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Kommt es im Gütetermin zu keiner Beendigung des Rechtsstreits, ist die Güteverhandlung erfolglos geblieben. Diese Feststellung ist in das Terminsprotokoll aufzunehmen. Nach § 54 Abs. 4 ArbGG schließt sich unmittelbar die streitige Verhandlung (Kammertermin) an. Falls der weiteren Verhandlung jedoch Hinderungsgründe entgegenstehen, ist ein Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen, der alsbald stattzufinden hat.

Hinderungsgründe können vorliegen, wenn die ehrenamtlichen Richter nicht anwesend sind und bereits aus diesem Grunde ein neuer Termin anberaumt werden muss. Die Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter ist jedoch entbehrlich, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Rechtsstreit im Kammertermin allein entscheiden kann. Nach § 55 Abs. 3 ArbGG kann der Vorsitzende den Rechtsstreit in einer Verhandlung, die sich der erfolglos gebliebenen Güteverhandlung unmittelbar anschließen muss, durch Urteil allein entscheiden, wenn eine solche Entscheidung im Kammertermin möglich ist und die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen.

 
Praxis-Beispiel

Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

Ein Arbeitnehmer reicht eine Klage vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des Arbeitsentgelts aufgrund der vom Arbeitgeber erteilten Entgeltabrechnung ein. Der Arbeitgeber bestreitet diesen Anspruch. Beide Parteien erscheinen zum zunächst anberaumten Gütetermin vor dem Vorsitzenden ohne Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter. Die Güteverhandlung ist erfolglos, da der Arbeitgeber den Zahlungsanspruch nicht anerkennt, während der Arbeitnehmer auf Zahlung besteht. Nun können die Parteien in der sich zeitlich unmittelbar anschließenden Verhandlung übereinstimmend erklären, dass der Vorsitzende des Gerichts den Rechtsstreit allein ohne Hinzuziehung de...

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