Steuerfrei ist auch die Erstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Anschaffung typischer Arbeitskleidung, sog. Barablösung.[1] Voraussetzung ist, dass nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ein Anspruch auf die Gestellung von typischer Arbeitskleidung besteht, der aus betrieblichen Gründen nicht erfüllt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer vorteilhafter für den Arbeitgeber ist.[2]

Die Barablösung ist allerdings steuerpflichtig, wenn der Anspruch auf Gestellung von Berufskleidung lediglich in einem Einzelarbeitsvertrag geregelt ist.

Zuschüsse zur Kleiderkasse

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Kleiderkasse, sog. Dienstkleidungszuschüsse, die kostenlos oder verbilligt typische Arbeitskleidung an die Arbeitnehmer ausgibt, sind ebenfalls steuerfrei.

Pauschale Zahlungen nur eingeschränkt steuerfrei

Pauschale Barablösungen des Arbeitgebers sind nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung und die üblichen Instandhaltungskosten der typischen Arbeitskleidung nicht übersteigen.[3]

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