Anlass für die Prüfung, ob ein Beteiligungssachverhalt vorliegt, besteht für die Agentur für Arbeit regelmäßig auch dann, wenn eine Kündigung

  • offensichtlich rechtswidrig war und
  • der Arbeitnehmer finanzielle Vergünstigungen (z. B. eine Abfindung) beanspruchen kann.

Offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennen musste, dass die Kündigung gegen arbeitsvertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen verstoßen hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, die Beschäftigung nur noch aus wichtigem Grund kündbar war[1] oder ein besonderer Kündigungsschutz (z. B. während Mutterschutz oder Elternzeit, bei Schwerbehinderung oder für Betriebsratsmitglieder) missachtet worden ist. Von einem Arbeitnehmer wird hingegen nicht verlangt, zu erkennen, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

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