Selbstständig Tätige und Personen, die eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des EU-Auslands aufnehmen und ausüben, können ihren Arbeitslosenversicherungsschutz im Rahmen einer Versicherungspflicht auf Antrag (sog. Freiwillige Weiterversicherung) durch eigene Beitragszahlung aufrechterhalten. Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung steht weiterhin Personen offen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine berufliche Weiterbildung oder durch eine Elternzeit[1] nach dem dritten Lebensjahr ihres Kindes (von Bedeutung z. B. bei später in die Familie aufgenommenen Pflegekindern) unterbrechen.[2]

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