Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach
- der Dauer der Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsbeginn und
- dem Lebensalter, das bei Entstehung des Leistungsanspruchs vollendet ist.
- Die Grundanspruchsdauer von 6 Monaten wird nach einer Versicherungszeit von 12 Monaten erreicht.
- Die Höchstdauer für unter 50-jährige Arbeitslose beträgt 12 Monate.
- Die Höchstdauer für mindestens 58-jährige und ältere Arbeitnehmer beträgt 24 Monate.
4.4.1 Staffelung
Im Einzelnen gilt folgende Staffelung:
Versicherungszeiten in den letzten 5 Jahren vor Anspruchsentstehung mind. … Monate |
Vollendetes Lebensjahr … |
Anspruchsdauer … Monate |
12 |
|
6 |
16 |
|
8 |
20 |
|
10 |
24 |
|
12 |
30 |
50. |
15 |
36 |
55. |
18 |
48 |
58. |
24 |
Für die o. a. Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für kurz befristet Beschäftigte gilt folgende Tabelle zur Anspruchsdauer:
Versicherungszeiten in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung mind. … Monate |
Anspruchsdauer … Monate |
6 |
3 |
8 |
4 |
10 |
5 |
4.4.2 Minderung der Anspruchsdauer
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs mindert sich grundsätzlich im Verhältnis 1:1 um die verbrauchten Leistungstage. Darüber hinaus werden Tage einer Sperrzeit von der Leistungsdauer abgezogen; in Fällen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich die Dauer des Anspruchs um 12 Wochen, mindestens jedoch um 1/4 der Anspruchsdauer.
Für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung gelten Sonderregelungen. Hier mindert sich die Anspruchsdauer nur "hälftig", d. h. für jeweils 2 Bezugstage wird nur ein Tag von der bewilligten Anspruchsdauer abgezogen. Eine Minderung unterbleibt zudem ganz, soweit sich eine Anspruchsdauer von weniger als 3 Monaten ergeben würde (bis 30.6.2023 1 Monat).
Anspruchsdauerprivileg bei geförderter Weiterbildung
B hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine Dauer von 12 Monaten erworben. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit für eine Dauer von 4 Monaten fördert die Agentur für Arbeit eine abschlussbezogene Weiterbildungsmaßnahme mit einer Dauer von 24 Monaten. B erhält in dieser Zeit das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die zu Beginn der Bildungsmaßnahme verbliebene Restbezugsdauer von 8 Monaten mindert sich für die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zunächst nur hälftig. Eine Minderung unter 3 Monaten ist jedoch ausgeschlossen (bis 30.6.2023 1 Monat). D. h. B verfügt am Ende der 2-jährigen Bildungsmaßnahme noch über eine Restbezugsdauer von 3 Monaten (bis 30.6.2023 1 Monat), für die er – im Falle eines nicht nahtlosen Übergangs in eine neue Beschäftigung – wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit geltend machen könnte.