4.8.1 Versicherungspflicht

Der Bezug von Arbeitslosengeld begründet Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt – zum Schutz des Betroffenen –auch bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.

Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht auch, wenn Arbeitslosengeld nicht bezogen wird, sondern allein wegen der Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung oder wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht.[1]

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden auf der Grundlage von 80 % des (Brutto-)Bemessungsentgelts entrichtet und allein von der Agentur für Arbeit getragen.

Für nicht gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversicherte Leistungsbezieher übernimmt die Agentur für Arbeit bis zur Höhe der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge die Beiträge an das private Versicherungsunternehmen.[2]

Ein Unfallversicherungsschutz besteht, soweit eine Aufforderung der Agentur für Arbeit zur Meldepflicht sowie bei Teilnahme an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahme wahrgenommen wird.[3]

4.8.2 Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Wird der Arbeitslose während des Leistungsbezugs arbeitsunfähig krank, besteht Anspruch auf Leistungsfortzahlung bis zu 6 Wochen.[1] Ab der 7. Woche besteht Anspruch auf Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes.[2] Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch bei Erkrankung eines Kindes für bis zu 10 Tage, bei Alleinerziehenden für bis zu 20 Tage im Kalenderjahr, wenn das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für das Jahr 2022 gelten infolge der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen zu einer längeren Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für bis zu 30 Tage pro Kind, längstens für 65 Tage, bei Alleinerziehenden für jedes Kind längstens für 60 Tage, insgesamt höchstens für 130 Tage.[3]

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