Zusammenfassung
Die Arbeitslosenversicherung ist das Sozialleistungssystem zum Schutz der Arbeitnehmer vor den wirtschaftlichen Folgen der Arbeitslosigkeit. Kernleistung ist das Arbeitslosengeld. Daneben gehören das Teilarbeitslosengeld und das Kurzarbeitergeld zu den Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden aus Beiträgen der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber finanziert. Die Arbeitslosenversicherung ist Bestandteil des Systems der Arbeitsförderung, die mit weiteren Förderleistungen zum Ziel hat, dem Entstehen von Arbeitslosigkeit präventiv entgegenzuwirken bzw. bei Eintritt von Arbeitslosigkeit diese so schnell wie möglich zu beenden.
Sozialversicherung: Das Versicherungsrecht der Arbeitslosenversicherung ist in den §§ 24 bis 28a SGB III, das Leistungsrecht des Arbeitslosengeldes in den §§ 136 bis 164 SGB III geregelt. Der Arbeitslosenversicherungsschutz nach einer Beschäftigung im EU-Ausland richtet sich maßgeblich nach Regelungen des europäischen Koordinierungsrechts der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009.
Arbeitsrecht
1 Einführung
Bei Arbeitskämpfen sind die Agenturen für Arbeit zur Neutralität verpflichtet. Durch die Zahlung von Entgeltersatzleistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, insbesondere aber Kurzarbeitergeld) darf deshalb nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Daher ruht der Anspruch auf diese Entgeltersatzleistungen bei Arbeitnehmern, die unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen sind, d. h. streiken oder ausgesperrt sind.
Bei Arbeitnehmern, die mittelbar (aufgrund von Fernwirkungen) von einem Arbeitskampf betroffen sind, ruht der Leistungsanspruch nicht, wenn sie nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen sind. Der Anspruch ruht bis zur Beendigung des Arbeitskampfs aber dann, wenn Arbeitnehmer mittelbar betroffen sind und der Arbeitskampf stellvertretend für sie geführt wird. Davon geht das Gesetz aus, wenn sie in einem Betrieb beschäftigt sind oder waren, der
- dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist oder
- nicht dem räumlichen aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrags eine nach Art und Umfang gleiche Hauptforderung erhoben worden ist und das Ergebnis der Tarifauseinandersetzung aller Voraussicht nach im räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrags im Wesentlichen übernommen wird.
Die Feststellung der letzteren Voraussetzungen obliegt dem Neutralitätsausschuss der Bundesagentur für Arbeit, der sich aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat und dem Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur zusammensetzt.
Sozialversicherung
1 Versicherungspflicht
Die Arbeitslosenversicherung ist wie die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung als Pflichtversicherung nach dem Prinzip der Zwangsmitgliedschaft mit gesetzlichen Befreiungstatbeständen ausgestaltet. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehen.
1.1 Personenkreis der Beschäftigten
Zu den versicherungspflichtig Beschäftigten gehören grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die gegen Entgelt beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. auch Beschäftigte nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz sowie Beschäftigte im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Heimarbeiter gelten als Beschäftigte und stehen insoweit den Arbeitnehmern gleich.
Versicherungspflichtig sind im Weiteren alle Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Den zur Berufsausbildung Beschäftigten stehen gleich
- Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
- Teilnehmende an sog. dualen Studiengängen und
- Teilnehmende an praxisintegrierten Ausbildungen (dies sind Ausbildungsgänge, z. B. im Gesundheits-, Erziehungs- und Sozialbereich mit wechselnden Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung), für die ein Ausbildungsvertrag und ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht.
Die Versicherungspflicht knüpft im Regelfall an die tatsächliche Beschäftigung und Entgeltzahlung an. Bei Unterbrechungen der Entgeltzahlung bis zu einem Monat oder bei einem längeren Arbeitsausfall wegen Kurzarbeit besteht das Versicherungspflichtverhältnis fort. Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten einer Freistellung von mehr als einem Monat, wenn diese Freistellung auf Basis eines sog. Wertguthabens erfolgt. Ohne Wertguthabenvereinbarungen können Freistellungen von bis zu 3 Monaten als Beschäftigung gelten, wenn der Freistellung eine Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung zugrunde liegt.
Versicherungsschutz nicht von Beitragszahlung abhängig
Ein Versicherungsschutz ist nicht von der Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, sondern allein vom Bestehen der Versicherungspflicht abhängig. ...