Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt den Stand der Arbeitsmedizin sowie Regeln und Erkenntnisse zur Konkretisierung der ArbMedVV und zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen. Diese fasst er in Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zusammen. Die AMR werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.[1]

 
Hinweis

Vermutungswirkung

Bezüglich der AMR gilt die sog. Vermutungswirkung. Hält der Arbeitgeber die AMR ein, kann er davon ausgehen, dass er die an ihn in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt.[2] Wählt der Arbeitgeber eine andere Maßnahme, muss er mit dieser mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Arbeitsmedizinische Empfehlungen (AME) beruhen auf gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Sie werden ebenfalls vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt oder angepasst. Im Gegensatz zu den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) haben AME nur einen Empfehlungscharakter, lösen aber keine Vermutungswirkung aus.

Von der DGUV sind verschiedene Empfehlungen, Grundsätze und Informationen veröffentlicht worden. Die seit ihrem ersten Erscheinen im Jahr 1972 fortlaufend weiterentwickelten "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" werden seit August 2022 ersetzt durch die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen".

Die Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin und besitzen keine Rechtsverbindlichkeit. Sie dienen der Unterstützung des Betriebsarztes bei der Auswahl der Untersuchungsmethoden und -inhalte.

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