Vorgaben für die Zeitpunkte und Intervalle, in denen die Vorsorge durchgeführt werden muss, enthält die AMR Nr. 2.1.[1]

Die erste Vorsorge muss nach Ziff. 3 Abs. 1 AMR Nr. 2.1 innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.

Für die zweite Vorsorge ist maßgeblich, welche Tätigkeiten betroffen sind.[2] Sie ist spätestens 6 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen bei

  • Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder
  • hautsensibilisierend wirkenden Gefahrstoffen,
  • sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie
  • Feuchtarbeit.

Bei Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen muss sie spätestens 24 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Bei allen anderen Vorsorgeanlässen ist sie spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen.

Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangenen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.[3]

 
Hinweis

Betriebsarzt entscheidet über Verkürzung

Bei den in der AMR Nr. 2.1 genannten Fristen handelt es sich um Maximalfristen. Kommt der Betriebsarzt zu dem Ergebnis, dass aus arbeitsmedizinischer Sicht eine kürzere Frist notwendig ist, kann er weitere Vorsorgetermine mit kürzeren Intervallen ansetzen. Eine Verlängerung der Fristen ist hingegen nicht möglich.

Werden mehrere gefährdende und/oder besonders gefährdende Tätigkeiten im Sinne der ArbMedVV ausgeführt, ist für die Pflicht- und/oder Angebotsvorsorge eine einheitliche Frist anzustreben (ganzheitlicher Ansatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge).

[1] AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge", Bekanntmachung des BMAS v. 10.5.2016, GMBl Nr. 28, 20.7.2016, S. 558.
[2] Ziff. 3 Abs. 2 AMR Nr. 2.1.
[3] Ziff. 3 Abs. 3 AMR Nr. 2.1.

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