3.1 Ausschließliche berufliche Nutzung

Vom Arbeitgeber nicht ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind als Werbungskosten abziehbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Arbeitsmittel ausschließlich der Berufsausübung dienen, z. B.

  • typische Berufskleidung,
  • Fachbücher und Fachzeitschriften oder
  • Werkzeuge.

3.2 Abzugsfähige Werbungskosten

3.2.1 Allgemeine Grundsätze

Aufwendungen für Arbeitsmittel können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.[1] Dabei ist jedoch zu prüfen, ob die Kosten hierfür

  • sofort vollständig im Jahr der Anschaffung oder
  • im Wege der Abschreibung, verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts,

als Werbungskosten angesetzt werden können.

Arbeitsmittel, deren Nettoanschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR[2] betragen, können im Jahr der Ausgabe in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmern muss die Umsatzsteuer hinzugerechnet werden, sodass die Anschaffungskosten für die einzelnen Wirtschaftsgüter 952 EUR brutto betragen dürfen.

Betragen die Anschaffungskosten mehr als 800 EUR netto, müssen die Anschaffungskosten durch Abschreibung auf die Jahre der üblichen Nutzungsdauer verteilt werden. Werden solche Arbeitsmittel im Laufe eines Kalenderjahres angeschafft, kann nur der auf die Nutzungsdauer aufgeteilte zeitanteilige Jahresbetrag abgezogen werden.

Eine außergewöhnliche technische Abnutzung (z. B. bei Büromöbeln) ist ebenfalls als Werbungskosten zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn wirtschaftlich kein Werteverzehr eintritt.[3]

Die Aufwendungen für die Arbeitsmittel können neben der Homeoffice-Pauschale[4] geltend gemacht werden.

3.2.2 Sofortabschreibung für digitale Wirtschaftsgüter

Für ab 2021 angeschaffte Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware wird die Nutzungsdauer mit einem Jahr angenommen.[1] Folglich können die dafür verausgabten Kosten in jedem Fall – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Hardware im Laufe des Jahres angeschafft wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es in diesen Fällen nicht, wenn anstelle der zeitanteiligen die gesamte Abschreibung in Anspruch genommen wird.[2] Der Begriff "Computerhardware" umfasst dabei Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Headsets, Festplatten, Monitore etc.).

Für in Veranlagungszeiträumen vor 2021 angeschaffte Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware, für die eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, können im Jahr 2021 ebenfalls die vorgenannten Grundsätze angewendet werden. Hieraus folgt, dass für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 noch bestehende Restbeträge an AfA in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können.[3]

3.3 Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter

Nutzt der Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut sowohl beruflich als auch in nicht unerheblichem Umfang privat, sind die gesamten Aufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Erfolgt die berufliche Nutzung anhand objektiver Merkmale leicht nachprüfbar getrennt von der privaten Nutzung, können die Aufwendungen nach Anteilen aufgeteilt werden. Eine Schätzung ist unzulässig. Ist der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung oder nicht leicht trennbar, rechnen die gesamten Aufwendungen zur Privatsphäre.

3.4 Umwidmung zunächst privater Gegenstände

Nutzt der Arbeitnehmer einen zuvor in seinem Privatbereich eingesetzten Gegenstand für berufliche Zwecke oder setzt er ein ihm geschenktes Wirtschaftsgut entsprechend beruflich ein, kann er die Anschaffungskosten für diese Gegenstände als Werbungskosten geltend machen.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten inklusive Umsatzsteuer abzüglich der "fiktiv" auf die Zeit der Privatnutzung bzw. auf die Zeit bis zur Schenkung entfallenden Abschreibungsbeträge.[1]

3.5 Veräußerung eines Arbeitsmittels

Veräußert der Arbeitnehmer ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut in einem anderen Jahr als dem der Anschaffung, ist der Veräußerungserlös nicht als Arbeitslohn oder zur Kürzung des Werbungskostenabzugs anzusetzen. Ggf. ist ein Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft anzusetzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge