Für ab 2021 angeschaffte Computerhardware und bestimmte Betriebs- und Anwendersoftware wird die Nutzungsdauer mit einem Jahr angenommen.[1] Folglich können die dafür verausgabten Kosten in jedem Fall – unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten – sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn die Hardware im Laufe des Jahres angeschafft wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es in diesen Fällen nicht, wenn anstelle der zeitanteiligen die gesamte Abschreibung in Anspruch genommen wird.[2] Der Begriff "Computerhardware" umfasst dabei Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Tablets, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (z. B. Drucker, Headsets, Festplatten, Monitore etc.).

Für in Veranlagungszeiträumen vor 2021 angeschaffte Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware, für die eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, können im Jahr 2021 ebenfalls die vorgenannten Grundsätze angewendet werden. Hieraus folgt, dass für derartige Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 noch bestehende Restbeträge an AfA in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden können.[3]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge