Zusammenfassung
Arbeitsmittel sind Gegenstände, die der Arbeitnehmer zur Ausübung oder Erledigung seiner Arbeiten einsetzt.
Der Begriff "Arbeitsmittel" ist weit auszulegen und begrenzt sich nicht nur auf Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsunterlagen und typische Arbeitskleidung. Zu den Arbeitsmitteln gehören auch der ausschließlich dienstlich genutzte Pkw, Laptops, Diensttelefone usw.
Stellt der Arbeitgeber die Arbeitsmittel zur Verfügung, ist dies lohnsteuerlich unbeachtlich. Werden sie dem Arbeitnehmer jedoch unentgeltlich oder verbilligt auch privat überlassen, ist der Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Arbeitsmittel sind Werbungskosten; ebenso die Kosten für Betrieb und Unterhalt.
Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung leitet sich aus der lohnsteuerlichen Behandlung ab.
Arbeitsrecht: Eigene Rechtsquellen sieht das Gesetz nicht vor. Die rechtliche Behandlung der Arbeitsmittel folgt im Wesentlichen den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts und des Sachenrechts.
Lohnsteuer: Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG stellen Aufwendungen für Arbeitsmittel und deren Einsatz Werbungskosten dar. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG versagt den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für Arbeitsmittel, die der Lebensführung zuzurechnen sind, sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot.
Sozialversicherung: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV grenzt die allgemeine Definition allerdings dahingehend ein, dass Arbeitsentgeltteile, die lohnsteuerfrei sind, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören.
Entgelt |
LSt |
SV |
Arbeitsmittel, unentgeltliche berufliche Nutzung |
frei |
frei |
Zahlung von Werkzeuggeld |
frei |
frei |
Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte |
frei |
frei |
Arbeitsrecht
1 Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel stellt "Bring-your-own-device", dann muss allerdings auch vereinbart werden, dass eine adäquate Kompensation durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine solche könnte z. B. ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sein. Im Fall von sogenannten allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.
2 Arbeitnehmer als Besitzdiener des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer ist wegen der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel grundsätzlich Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (hier den Arbeitgeber) ausübt. Entzieht er dem Besitzer (Arbeitgeber) den Besitz, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Gegenüber Dritten, also insbesondere Betriebsfremden, kann der Besitzdiener die Besitzwehr nach § 860 BGB ausüben. Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung stehen ihm allerdings nicht zu. Die Besitzwehr scheidet aus, wenn ein anderer Arbeitnehmer des gleichen Betriebs die Arbeitsgeräte wegnimmt, um damit innerhalb des Betriebs eine ihm aufgetragene Arbeit auszuführen.
3 Rückgabepflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Ist dem Arbeitnehmer ein Pkw allerdings auch zur privaten Nutzung überlassen worden, hat er grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Pkw.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Bei entsprechender Eilbedürftigkeit kann der Herausgabeanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht gerichtlich durchgesetzt werden. Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer die Richtigkeit der Auskunft betreffenden eidesstattlichen Versicherung.
Wegen der verspäteten Rückgabe von Arbeitsmitteln und Geschäftsunterlagen kommen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Betracht. Erfüllungsort für die Rückgabeverpflichtung ist die Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, z. B. auf Restlohn, hat.