Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Wurde einem unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, können ELStAM weder gebildet noch vom Arbeitgeber abgerufen werden. In diesem Fall stellt das für den Arbeitnehmer zuständige Wohnsitzfinanzamt auf dessen Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese Bescheinigung ist ein Dokument, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen muss. Der Arbeitgeber muss diese entgegennehmen und während der Dauer des Dienstverhältnisses aufbewahren – längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
Die erforderliche Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat.
Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln bzw. ist er beschränkt steuerpflichtig, hat er den Antrag auf die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.
Da dieser Personenkreis in Deutschland regelmäßig nicht meldepflichtig ist, kann die für das Lohnsteuerabzugsverfahren erforderliche steuerliche Identifikationsnummer nicht durch einen Anstoß der Gemeinde zugeteilt werden. Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer selbst die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Um Verständigungsprobleme bei der Antragstellung bzw. Verzögerungen bei der Postzustellung der Identifikationsnummer in das Ausland zu vermeiden, kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bevollmächtigen, die erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer zu beantragen.
Zur Beantragung der Identifikationsnummer wird ein bundeseinheitlicher Vordruck durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.
Sofern das Betriebsstättenfinanzamt feststellt, dass dem betroffenen Arbeitnehmer bereits eine Identifikationsnummer erteilt worden ist, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese dem Arbeitnehmer bzw. dem inländischen Bevollmächtigten mit.
Für den Fall, dass dem Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt werden kann, hat das Betriebsstättenfinanzamt weiterhin auf Antrag des Arbeitnehmers eine (Papier-)Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen.
Auch diese Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.
Abruf von Lohnsteuerabzugsmerkmalen trotz vorhandener Identifikationsnummer noch nicht in allen Fällen möglich
Der elektronische Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale im ELStAM-Verfahren für beschränkt Steuerpflichtige ist seit 2020 freigeschaltet. Der Arbeitgeber hat daher ab diesem Zeitpunkt die Lohnsteuerabzugsmerkmale für diesen Personenkreis im ELStAM-Verfahren abzurufen. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist allerdings dann keine Teilnahme am ELStAM-Verfahren möglich, wenn bei ihnen ein Freibetrag zu berücksichtigen ist. Auch für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt steuerpflichtig sind oder die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, ist die Teilnahme am ELStAM-Verfahren ebenfalls noch nicht möglich. In diesen Fällen hat das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wie bisher auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. Die Papierbescheinigung tritt in deren Gültigkeitszeitraum an die Stelle der abgerufenen ELStAM. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug anhand dieser Bescheinigung vorzunehmen.