Der freiwillige Wehrdienst nach den §§ 58b ff. SG ist dem in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 WPflG geregelten Grundwehrdienst und den im Anschluss zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 6b WPflG nachgebildet. Dies ergibt sich aus dem zeitlichen Aufbau des freiwilligen Wehrdienstes[1], der zunächst aus einer 6-monatigen Probezeit wie der Grundwehrdienst[2] besteht und anschließend wie der freiwillige zusätzliche Wehrdienst[3] um bis zu 17 Monate verlängert werden kann.[4] Daher regelt § 58f SG für Vorschriften, die in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen an den Grundwehrdienst[5] und den freiwilligen zusätzlichen Grundwehrdienst[6] anknüpfen, die entsprechende Anwendung für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG.

Der freiwillig Wehrdienstleistende wird einem Soldaten gleichgestellt, der aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet und hat damit die gleiche Rechtsstellung.[7] Darüber hinaus erfolgt die Gleichstellung der Freiwilligen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 WPflG für

  • eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a WPflG,
  • den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b WPflG,
  • die Hilfeleistung im Inneren nach § 6c WPflG sowie
  • die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d WPflG.

Arbeits- und sozialrechtliche Folgeansprüche gegenüber Arbeitgebern decken sich im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes insofern mit den Regelungen des regulären Wehrdienstes.

[4] Vgl. auch BT-Drucks 17/4821, S. 15.

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