Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 WPflG, §§ 58b–58h SG können Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als "besonderes staatsbürgerliches Engagement" zu leisten. Mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes zum 1.7.2011 wurde der Zugang zu diesem für Männer und Frauen eröffnet. Die Voraussetzungen des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes sind in § 37 SG geregelt. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit muss gewährleistet sein, dass der Freiwillige jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zudem muss derjenige die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Der Freiwillige darf auch keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweisen, die gegen die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 4 SG verstoßen.
Letztlich wird bei Personen, die erstmalig als Soldat dienen, eine Sicherheitsprüfung durchgeführt.
Werden alle Voraussetzungen erfüllt, dürfen zudem keine Hinderungsgründe gemäß § 38 SG vorliegen. Diese betreffen die strafrechtliche Verurteilung, die Maßregelung zur Besserung und Sicherung und die Entziehung der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter durch Richterspruch.
Der freiwillige Wehrdienst besteht gemäß § 58b Abs. 1 Satz 2 SG zunächst aus 6 Monaten freiwilligem Grundwehrdienst als Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst.