Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. Danach ruht das Arbeitsverhältnis des Wehrdienstleistenden für diese Zeit des Wehrdienstes und es besteht Sonderkündigungsschutz. Der Schutz erstreckt sich von der Zustellung des Einberufungsbescheids bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes.[1]
Nach § 16 ArbPlSchG gilt der Arbeitsplatzschutz des Gesetzes über den Grundwehrdienst hinaus.[2] Das ArbPlSchG erfasst gemäß § 16 Abs. 7 ArbPlSchG auch die freiwillig Wehrdienstleistenden.[3]
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