Arbeitnehmer, die im Vorfeld ihres freiwilligen Wehrdienstes eine Aufforderung erhalten, sich bei der jeweiligen Behörde vorzustellen oder persönlich zu melden, müssen diese behördliche Ladung unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen.[1] Kommt der Arbeitnehmer dieser Vorlagepflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber wegen der Verletzung von Nebenpflichten begründen. Der Schaden bestünde dann in der fehlenden Möglichkeit des Arbeitgebers, den Arbeitsausfall anderweitig zu kompensieren. Eine hierauf gestützte Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt.[2]

[2] Vogelsang, Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch, 20. Aufl. 2023, § 177 Rz. 4.

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