Tritt der Arbeitnehmer seinen freiwilligen Wehrdienst an, kann er für die Dauer des Wehrdienstes seine Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr erfüllen.
5.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
Wird der Arbeitnehmer zum freiwilligen Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, suspendiert. Das Arbeitsverhältnis an sich und die Mitgliedschaft in den Systemen der gesetzlichen Sozialversicherung bestehen unverändert fort. Im Fall eines Betriebsübergangs gehen die ruhenden Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über.
Besondere Vergütungsbestandteile (Sonderzahlungen, Gratifikationen) müssen je nach Zweck der konkreten Leistung auch für freiwillig Wehrdienstleistende gezahlt werden. Sonderzahlungen, die nur an erbrachte Arbeitsleistungen (leistungsbezogen) anknüpfen, fallen nicht darunter. Werden hingegen auch andere Zwecke (z. B. Betriebstreue) verfolgt, besitzen diese Sonderzahlungen damit keinen ausschließlichen Entgeltcharakter. Diese stehen auch freiwilligen Wehrdienstleistenden zu. Möchte der Arbeitgeber mit einer Sonderzahlung (z. B. Weihnachtsgeld) zum Teil vergangene Arbeitsleistung und Betriebstreue belohnen, muss diese ebenfalls weiter bezahlt werden. Erlaubt ist dagegen die Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung um 1/12 für jeden Monat ohne Entgeltbezug vom Arbeitgeber.
Die Nebenpflichten, wie die Fürsorgepflicht, die Treuepflicht, die Pflicht zur Wahrung der Betriebs- und der Geschäftsgeheimnisse sowie die Pflicht zur Unterlassung vertragswidrigen Wettbewerbs gelten während des Ruhens weiterhin fort.
Die Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum (Werkmietwohnung, Werkdienstwohnung) bleibt unberührt. Sachbezüge müssen auf Verlangen des Arbeitnehmers auch während des freiwilligen Wehrdienstes geleistet werden. Der Arbeitnehmer hat in diesen Fällen zumindest eine angemessene Entschädigung an den Arbeitgeber zu zahlen.
Das Ruhen der Hauptleistungspflichten hat aber keinen Einfluss auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses, womit dieses mit Zeitablauf während des Wehrdienstes erlischt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des Wehrdienstes endet.
Da das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird, ist der Arbeitnehmer berechtigt und verpflichtet, nach Beendigung des Wehrdienstes unverzüglich sich beim Arbeitgeber zurückzumelden und wieder an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arbeitgeber kann in der Zwischenzeit befristet eine andere Person für diesen Arbeitsplatz anstellen, womit die Rückkehr des Arbeitnehmers genau auf demselben Arbeitsplatz erfolgen kann. Hat der Arbeitgeber die Stelle allerdings mit einem neuen Arbeitnehmer besetzt, kann er insoweit von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und dem zurückkehrenden Arbeitnehmer vergleichbare Tätigkeiten zuweisen. Kehrt der Arbeitnehmer früher als geplant in das Arbeitsverhältnis zurück, weil der freiwillige Wehrdienst vorzeitig beendet wurde, kann der Arbeitgeber beim Bund Erstattung der Mehraufwendungen z. B. für den Ersatzarbeitnehmer beantragen.
Das Arbeitsverhältnis kann selbstständig und unabhängig vom Wehrdienst beendet werden. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer später nicht auf § 6 ArbPlSchG berufen.
Wurde ein Arbeitsverhältnis für die Zukunft abgeschlossen und tritt der Arbeitnehmer davor den freiwilligen Wehrdienst an, entsteht zunächst ein ruhendes Arbeitsverhältnis.
5.2 Urlaub
Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert. Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen. Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch sowie für kollektive Regelungen zum Urlaub. Die Kürzung des Urlaubs muss durch eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers ausgeübt werden. Hierzu reicht es aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitneh...