Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag. Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz.

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