Hinsichtlich der Rechte des Arbeitnehmers aus dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG), insbesondere den Anspruchsvoraussetzungen einer Zusage des Arbeitgebers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Gesetzes, dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers während des freiwilligen Wehrdienstes entsteht die Einstandspflicht des Trägers der betrieblichen Altersversorgung gemäß §§ 7 f. BetrAVG. Aber auch bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach dem freiwilligen Wehrdienst sind diese Zeiten zumindest bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1b BetrAVG im Fall einer Versorgungszusage beim neuen Arbeitgeber zu berücksichtigen, sobald das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestand.[1]

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