Zusammenfassung
Wer kennt das nicht: Die Mitarbeiter tragen keine PSA oder befolgen trotz Unterweisung einfachste Sicherheitsregelungen nicht. Viele Arbeitnehmer sind einsichtig, wenn sie darauf hingewiesen werden, andere sind resistent gegen alle Mahnungen. Was also soll der Arbeitgeber tun? Von ersten Gesprächen über Betriebsbußen, Abmahnungen bis hin zur "fristlosen" Kündigung ist es wichtig, das jeweils angemessene und rechtlich einwandfreie Mittel zu kennen und rechtssicher zu verwenden. Dazu gehört auch eine saubere Dokumentation. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Sanktionsmittel, die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um Arbeitsschutzmaßnahmen wirkungsvoll und rechtssicher durchzusetzen. Arbeitgeber und betroffene Kollegen können zudem erwägen, unter den gegebenen rechtlichen Voraussetzungen Schadensersatzansprüche gegen den rechtswidrig handelnden Arbeitnehmer geltend zu machen. Daher enthält der Beitrag auch dazu Erläuterungen.
1 Thema mit großer Praxisrelevanz
Wie groß die praktische Relevanz dieses Themas ist, zeigt beispielhaft eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein vom 14.8.2007 (Az. 5 Sa 150/07): Ein 50-jähriger Maschinenführer, der seit rund 20 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, hatte beim Reinigen einer industriellen Presse diese von Hand wieder angefahren und dadurch die schwere Verletzung eines Kollegen verursacht. Er wurde fristlos gekündigt. Das LAG hielt die fristlose, wie auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung aus mehreren Gründen für rechtswidrig:
- Die Sicherheitsvorschriften des Betriebs hätten die Inbetriebnahme der Maschine während der Reinigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
- Der Arbeitgeber habe solches Verhalten zumindest in der Vergangenheit geduldet.
- Der Arbeitgeber hatte keine Abmahnung erteilt.
Arbeitgeber müssen jedoch solche Verstöße sanktionieren können, um den Gesundheitsschutz im Betrieb gewährleisten zu können, wozu sie nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet sind.
2 Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften: Verletzung des Arbeitsvertrags
§ 611 BGB "Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag", der die Grundpflichten der Arbeitsvertragsparteien regelt, sagt nichts zum Thema "Arbeitsschutz". Die Rechtsprechung hat jedoch neben den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten (Arbeitsleistung, Vergütung) eine große Zahl von "Nebenpflichten" definiert, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. So hat der Arbeitgeber z. B. die Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer. Im Gegenzug müssen Arbeitnehmer alles unterlassen, was den Arbeitgeber – u. a. wirtschaftlich – schaden könnte. Aus dieser Pflicht resultiert auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was andere Arbeitnehmer gefährden könnte.
Aus der Fürsorgepflicht heraus muss der Arbeitgeber die Gesundheit des Arbeitnehmers schützen. Dem entspricht die Pflicht des Arbeitnehmers, sich und andere nicht unnötig zu gefährden. Die Schutzverpflichtung des Arbeitgebers ist in § 3 ArbSchG geregelt, die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihn dabei zu unterstützen, in § 15 ArbSchG.
Vorschriften, die dem Gesundheitsschutz dienen, müssen konsequent eingehalten werden. Verstößt ein Arbeitnehmer gegen diese Vorschriften und gefährdet dadurch sich und/oder andere Mitarbeiter, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Als Folge dieser Pflichtverletzung sieht das BGB im Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im äußersten Fall sogar fristlos kündigen kann (vgl. Abschn. 6). Die o. g. Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein stellt klar, dass sich der Arbeitgeber mit der Sanktionierung solcher Verstöße sehr schwertut, wenn er selbst den Arbeitsschutz nicht ausreichend ernst nimmt. Dazu gehören
- unklare Sicherheitsvorschriften,
- nicht ausreichende Unterweisungen,
- fehlende Kontrolle oder
- die stillschweigende Duldung von Verstößen sowie
- die fehlende nachhaltige Sanktionierung von Verstößen.
So etwas schwächt die Position eindeutig. Will der Arbeitgeber im Fall eines Verstoßes angemessen reagieren, muss er sich nicht wundern, wenn ihm dies ggf. entgegengehalten wird.
Welche Regelungen zum Arbeitsschutz gelten, gibt der Arbeitgeber vor, ggf. auf Basis ihn verpflichtender weiterer gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen. Bei der Durchsetzung dieser Regeln ist es meistens erforderlich, diese an tatsächliche Gegebenheiten anzupassen und natürlich auch die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren. Der Arbeitgeber und seine Beauftragten müssen hier "Ermessen ausüben", d. h. den möglichst optimalen Weg finden, der allen Beteiligten gerecht wird.
Tragen von Sicherheitsschuhen
Weigert sich ein Arbeitnehmer, Sicherheitsschuhe zu tragen, weil das bei ihm zu Erkrankungen der Zehennägel führt, kann nicht ohne Weiteres abgemahnt bzw. gekündigt werden. Ggf. muss eine Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner stattfinden, der als milderes Mittel das Tragen von Sicherheitssandalen anordnen kann.
Das LAG Köln hat in seinem Urteil vom 12.12.2008 (11 Sa 777/08) in einem entsprechenden Fall eine verhaltensbedingte Kündigung bejaht, weil sich ein Arbeitneh...