Ebenso wie beim sachlichen Anwendungsbereich ist auch der persönliche Geltungsbereich der ArbStättV mit demjenigen des ArbSchG deckungsgleich, sodass die entsprechenden Bestimmungen des ArbSchG heranzuziehen sind.

Arbeitgeber sind nach § 2 Abs. 3 ArbSchG natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 ArbSchG haben. Es ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Anzahl an Personen beschäftigt wird. Bereits die Beschäftigung einer Person reicht aus, um Arbeitgeber zu sein.

Die in der ArbStättV festgelegten Verpflichtungen richten sich hauptsächlich an den Arbeitgeber. Nutznießer der Schutzvorschriften sind die Beschäftigten des Arbeitgebers.

Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 2 ArbSchG

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten wie etwa Auszubildende,
  • arbeitnehmerähnliche Personen i. S. d. § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
  • Beamte,
  • Richter,
  • Soldaten,
  • die in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Beschäftigten.

Die Schutzvorschriften der Arbeitsstättenverordnung sind auch zugunsten von Leiharbeitnehmern anzuwenden.[1]

Die ArbStättV ist nicht anzuwenden auf

  • Hausangestellte in privaten Haushalten[2] und
  • in Heimarbeit Beschäftigte und diesen Gleichgestellte.[3]

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