§ 9 ArbStättV regelt, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit begeht oder sich strafbar macht, wenn er gegen Vorgaben der ArbStättV verstößt.

Die in Abs. 1 geregelten Fälle von Ordnungswidrigkeiten erfassen vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen konkret bezeichnete Arbeitgeberpflichten.

Kommt zu einem vorsätzlichen Verstoß zusätzlich eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Beschäftigten hinzu, handelt es sich um eine Straftat (Abs. 2).

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