1.1 Arbeitnehmer/selbstständig Tätige
Arbeitsunfähig ist ein Versicherter, wenn er aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Arbeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Es wird ausdrücklich auf die zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit abgestellt.
Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin während einer
- stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit zur dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben,
- befristeten Eingliederung arbeitsunfähiger Versicherter in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie.
Es ist unerheblich, ob der Versicherte trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung möglicherweise noch eine andere Tätigkeit ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit wird nicht durch die
- Aufhebung des Arbeitsverhältnisses oder
- Meldung der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsvermittlung
beendet.
Der Versicherte gibt damit zwar zu erkennen, dass er sich für eine berufliche Neuorientierung öffnet und zu einem Berufswechsel bereit ist. Allerdings endet damit nicht der Bezug zur früheren Beschäftigung. Erst mit der tatsächlichen Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit wird die Arbeitsunfähigkeit beendet und die neue Tätigkeit zur Grundlage für die Beurteilung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit.
Maßstab der Arbeitsunfähigkeit von hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen ist die vor Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verrichtete Erwerbstätigkeit.
1.2 Arbeitslosengeldbezieher
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Die Befragung durch den Arzt bezieht sich bei Arbeitslosen auch auf den zeitlichen Umfang, für den der Versicherte sich der Agentur für Arbeit zur Vermittlung zur Verfügung gestellt hat.
Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II und Krankengeld
Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
1.3 Ursächlichkeit
Für den Anspruch auf Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) ist der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Krankheit und der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Die Krankheit muss die wesentliche Bedingung für die Arbeitsunfähigkeit sein. Andere Ursachen neben der Krankheit schließen den Anspruch nicht aus.
Wesentliche Bedingung
Ein beschäftigter Versicherter leidet unter einer Beinverkürzung als Folge einer Krankheit. Wenn die erforderliche Beinprothese zur Reparatur gegeben wird, kann die Arbeit nicht weiter ausgeübt werden. Die Arbeitsunfähigkeit hat ihre wesentliche Ursache in der Krankheit.