1 Ausgangslage der elektronischen AU-Bescheinigung (eAU)
Die elektronische Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten dient analog der bis zum 31.12.2021 auszustellenden AU-Bescheinigung zum Nachweis einer attestierten Arbeitsunfähigkeit, insbesondere gegenüber dem Arbeitgeber zur Wahrung von Entgeltfortzahlungsansprüchen, aber auch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen zur Wahrung der Krankengeldansprüche sowie Auszahlung von Verletztengeld. Da die Arbeitsagenturen und Jobcenter bisher noch nicht am eAU-Verfahren teilnehmen, wird von Leistungsempfängern weiterhin ein Ausdruck der elektronischen Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten als Nachweis eingefordert.
Diese vielfältigen Einsatzzwecke bedingten es, dass die bis zum 31.12.2021 auszustellende AU-Bescheinigung aus 4 Formularen bestand. Das Formular unterteilte sich daher in die
- Ausfertigung für die Krankenkasse,
- Ausfertigung für den Arbeitgeber,
- Ausfertigung für den Versicherten und
- Ausfertigung für den Vertragsarzt.
Inhaltlich unterschieden sich die Ausfertigungen weitestgehend nur dadurch, dass dem Arbeitgeber die weitergehenden Informationen zur Diagnose nicht weitergegeben werden durften und daher in der verkürzten Ausfertigung entsprechend nicht enthalten waren.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die AU-Bescheinigung mit ca. 77 Mio. Formularen (demnach 308 Millionen Ausfertigungen) ein absolutes Massenverfahren darstellt, bestand zudem die Notwendigkeit, dass diese Formulare den ca. 3,29 Mio. Arbeitgebern und 97 Krankenkassen übermittelt werden mussten. Dabei wurden die erforderlichen Daten durch den Arzt digital im Praxisverwaltungssystem erfasst, um diese auszudrucken, die Ausfertigungen durch die Versicherten übersandt und letztendlich durch die Empfänger aufwendig digitalisiert. Die hierdurch entstandenen Fehlerpotentiale sollten durch die eAU vermieden und weitere Synergien durch Vermeidung von Medienbrüchen erzielt werden. So sollte durch die Etablierung des Regelverfahrens direkt vom Arzt an die Krankenkasse ein vollständiger Datenbestand bei den Krankenkassen erreicht werden, wodurch die Versicherten entlastet und gleichzeitig bisherige Problemstellungen in Folgeprozessen (z. B. Ruhen des Krankengeldes bei verspäteter Einreichung der AU-Bescheinigung und Anfragen der Arbeitgeber zu anrechenbaren Vorerkrankungen) reduziert oder sogar beseitigt werden.
Die Umsetzung der eAU konnte aufgrund der vielfältigen Prozessbeteiligten und der aufeinander aufbauenden Prozesse nur schrittweise erfolgen:
- Schritt 1: Arzt an Krankenkasse,
- Schritt 2: Krankenkasse an Arbeitgeber und
- Schritt 3: sukzessive Einbindung der weiteren Prozessbeteiligten.
Im Folgenden wird auf die Ausgestaltung und Umsetzung der einzelnen Schritte näher eingegangen.
2 Schritt 1: eAU von Arzt an Krankenkasse
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde der Grundstein für die eAU gelegt. Die Ärzte sind ab dem 1.1.2021 verpflichtet, den Krankenkassen unmittelbar elektronisch die Angaben zur Diagnose unter Nutzung der Telematikinfrastruktur zu übermitteln. Hierbei ist es zusätzlich die Aufgabe des Arztes für den Versicherten einen Ausdruck mit den Diagnosen zu erstellen, der als dessen Information über die übermittelten Daten fungiert. Aufgrund der aktuellen besonderen Belastungen des Gesundheitssystems wurde die obligatorische Umsetzung jedoch bis zum 1.1.2022 aufgeschoben.
Die gesetzlichen Regelungen gelten jedoch nur für die gesetzlich Versicherten und die für sie tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte. Am eAU-Verfahren nehmen daher weder Privatversicherte noch Privatärzte und diesen vergleichbaren Ärzte im Ausland teil.
Krankenhäuser sind hingegen an der eAU beteiligt, sofern sie im Entlassmanagement Arbeitsunfähigkeit für max. 7 Tage nach der stationären Aufnahme feststellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Rehabilitationseinrichtungen, jedoch ist hier gesetzlich ein Entlassmanagement nur im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen. Erfolgt eine Rehabilitationsleistung – wie vorrangig üblich bei Arbeitnehmern – zulasten der Rentenversicherung, gibt es keine gesetzliche Grundlage für eine weitergehende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Rehabilitationsleistung im Rahmen eines Entlassmanagements, demnach auch keine Möglichkeit für eine eAU.
Die Umsetzung des eAU-Verfahrens von den Ärzten an die Krankenkassen erfolgt auf Basis der gesetzlichen Regelungen und der weiteren vertraglichen Ausgestaltung. Das Nähere zum Verfahren kann daher dem Bundesmantelvertrags-Ärzte (insbesondere die neue Anlage 2b sowie dem technischen Handbuch) entnommen werden. Der Bundesmantelvertrag-Zahnärzte sowie der Rahmenvertrag mit den Krankenhäusern verweisen entsprechend auf diese Regelungen oder setzen diese analog um, wodurch eine einheitliche Anwendung der eAU bei allen Vertragsärzten gewährleistet wird.
2.1 Weitergehende vertragliche Regelungen
Dem Bundesmantelvertrag-Ärzte können insbesondere folgende Besonderheiten entnommen werden:
- Der Datensatz eAU gleicht inhaltlich der bis dahin gültigen AU-Bescheinigung.
- Eine eAU darf analog der bisherig...