1 Feststellung des Arbeitsunfalls
Die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII gegeben ist und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind, obliegt den Sozialversicherungsträgern. Diese Feststellungen sind auch für das Arbeitsgericht bindend, wenn ein Arbeitgeber oder ein Betriebsangehöriger wegen eines Arbeitsunfalls in Anspruch genommen wird.
2 Entgeltfortzahlung, Verletztengeld
Generell zahlt der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch bei einem Arbeitsunfall für die Dauer von 6 Wochen das Arbeitsentgelt fort.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt, hat der Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff. SGB VII Anspruch auf Verletztengeld. Dieses wird von der Berufsgenossenschaft bzw. dem Unfallversicherungsträger wirtschaftlich getragen und durch die Krankenkassen ausgezahlt. Das Verletztengeld wird gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Es endet unter den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 SGB VII.
Abgrenzung und Konkurrenz zum Krankengeld
Das Krankengeld steht einem Arbeitnehmer grundsätzlich dann zu, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Während der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht das Krankengeld und wird erst danach durch die Krankenkasse wirtschaftlich getragen und auch ausgezahlt. Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen und erhält der Arbeitnehmer vom Unfallversicherungsträger Verletztengeld, ist ein Krankengeldanspruch gemäß § 11 Abs. 5 SGB V generell ausgeschlossen.
3 Haftpflicht
Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird die Haftung des Arbeitgebers wegen eines durch einen Arbeitsunfall herbeigeführten Personenschadens nach den §§ 104 ff. SGB VII eingeschränkt. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Betriebsfrieden geschützt und daher jede rechtliche Auseinandersetzung über Verschulden und Haftungsfragen innerhalb des Betriebs vermieden werden.
Der Arbeitgeber haftet nur dann, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1–4 SGB VII versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt hat. Nach der Rechtsprechung des BAG ist für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ein "doppelter Vorsatz" erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Verletzungserfolg beziehen. Die Haftungserleichterung gemäß §§ 104 f. SGB VII gilt für alle Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf den Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann.
Der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber – und gemäß § 105 SGB VII auch den Arbeitskollegen – unter den genannten Voraussetzungen von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen. Daher fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung abgedeckt. Das Eingreifen der Unfallversicherung und die Haftungsbeschränkung für den Arbeitgeber sind unabhängig davon, ob die Leistungen der Unfallversicherung den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren. Der Haftungsausschluss nach §§ 104 ff. SGB VII besteht auch, wenn der Arbeitgeber eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Hat er aber eine zusätzliche Unfallversicherung ohne schriftliche Einwilligung des versicherten Arbeitnehmers abgeschlossen, so ist er dem Arbeitnehmer zur Herausgabe der Versicherungssumme verpflichtet.
4 Mitbestimmung
Schwere Arbeitsunfälle müssen gemäß § 193 Abs. 1 SGB VII beim Unfallversicherungsträger angezeigt werden. Die Anzeige ist auch vom Betriebs- oder Personalrat zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat eine Durchschrift der Anzeige aushändigen. Bei leichteren Arbeitsunfällen, die nicht anzeigepflichtig sind, ergibt sich der Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung durch den Arbeitgeber aus § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann daher vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden; dies umfasst auch Unfälle von Fremdpersonal, das auf dem Betriebsgelände tätig wird.