Der Arbeitgeber muss am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto führen.[1] In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bzw. die sich aus einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamts ergebenden Merkmale zu übernehmen[2]. Die Anzahl der Großbuchstaben U ist aufzuzeichnen, wenn bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis Arbeitslohnansprüche für mindestens 5 aufeinanderfolgende Werktage ganz oder überwiegend entfallen sind (U = Unterbrechung).[3]

 
Wichtig

Anzahl der vermerkten Großbuchstaben U zu bescheinigen

Im Gegensatz zu den anderen Großbuchstaben ist nicht nur der bloße Großbuchstabe U zu bescheinigen, sondern die Anzahl der Großbuchstaben U. Im Datenfeld "Anzahl U" ist die Summe der aufgezeichneten Großbuchstaben U zu bescheinigen.

Der Zeitraum der Unterbrechung muss nicht bescheinigt werden, insbesondere nicht die Anzahl der Arbeitstage, für die ganz oder überwiegend der Anspruch auf Arbeitslohn entfallen ist.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer nimmt unbezahlten Urlaub

Ein Arbeitnehmer nimmt innerhalb eines Kalenderjahres zweimal unbezahlten Urlaub mit je 5 Tagen.

Ergebnis: In der Lohnsteuerbescheinigung ist in Zeile 2 "Zeiträume ohne Anspruch auf Arbeitslohn" die Ziffer "2" einzutragen.

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