Auswirkungen in der täglichen Praxis gibt es je nach Bewilligungsart der Rente. Die nachfolgenden Praxis-Beispiele verdeutlichen dies.
Beispiel 1
Rentenzubilligung wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer
Es besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Arbeitsunfähigkeit ab | 20.10.2023 |
Entgeltfortzahlung bis | 30.11.2023 |
Krankengeld ab | 1.12.2023 |
Rentenzubilligung ab | 1.2.2024 |
Zustellung des Rentenbescheides | 17.6.2024 |
Eingang der Rentenmitteilung bei Krankenkasse | 14.6.2024 |
Krankengeldbezug bis | 14.6.2024 |
Ende des Arbeitsverhältnisses | 30.6.2024 |
Ergebnis: Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht vom 15.6. bis 30.6.2024 fort. Der Fortbestand verdrängt auch eine mögliche Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenbezugs.[1] Die Abmeldung durch den Arbeitgeber ist zum 30.6.2024 zu erstatten.
Beispiel 2
Rentenzubilligung wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit
Sachverhalt wie Beispiel 1 mit folgender Änderung.
Die befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ab 1.8.2024 zugebilligt. Krankengeld wird bis 31.7.2024 bezogen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist offen.
Ergebnis: Die versicherungspflichtige Beschäftigung besteht nach Bezug des Krankengeldes vom 1.8. bis 31.8.2024 fort. Auch hier wird eine mögliche Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund des Rentenbezugs verdrängt. Die Abmeldung durch den Arbeitgeber ist zum 31.8.2024 zu erstatten.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen